Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist ebenfalls wie die Beratungshilfe für Bürger vorgesehen, die einen Rechtsstreit nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können.
PKH ist jedoch im Gegensatz zur Beratungshilfe dann zu beantragen, wenn bereits ein Verfahren in Gang gesetzt wurde.
Die staatliche Hilfe bei der Finanzierung von Verfahren trägt teilweise eine andere Bezeichnung (z.B. Verfahrenskostenhilfe (VKH) im Familienrecht). Dazu gibt es weitere Besonderheiten für Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH/VKH ist immer, dass die entsprechenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten vorliegen. Hierbei sind Berechnungen notwendig, so dass eine pauschale Angabe, ob PKH/VKH bewilligt werden wird, zuvor nicht möglich ist.
Ferner muss das Verfahren hinreichende Aussichten auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Dem Antrag auf PKH/VKH Bewilligung ist daher eine Begründung beizufügen, welche die Erfolgsaussichten in der Sache aufzeigt.
Sowohl die Berechnung als auch die Begründung des PKH Antrages ist nicht immer einfach, so dass dies besser ein Rechtsanwalt für Sie übernehmen sollte.
Gerne nehmen wir für Sie die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Begründung Ihres PKH Antrages vor und helfen Ihnen auch beim Ausfüllen der Formulare.
Die Beratungshilfe erfolgt außergerichtlich, d.h. es darf kein Rechtsverfahren laufen. Die Beratungshilfe dient jedem, der die Kosten für eine Rechtsberatung nicht selbst aufbringen kann.
Wichtig für Sie ist, dass die Rechtsberatung im Rahmen der Beratungshilfe für den entsprechenden Personenkreis bis auf einen Eigenanteil von 15 € kostenlos ist.
Es ist nützlich, wenn ein Berechtigungsscheines für Beratungshilfe durch das Amtsgericht bereits ausgestellt worden ist, aber keine Voraussetzung.
Bitte bringen Sie zum Beratungstermin folgende Unterlagen mit:
Sollten Sie Fragen oder Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Formulare haben, bin ich gerne bereit Ihnen hierbei behilflich zu sein.
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